AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Everest ITM GmbH, In der Dell 6, 56593 Horhausen

 

  1. Geltungsbereich

1.1           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, in denen sich Everest ITM GmbH, In der Dell 6, 56593 Horhausen (nachfolgend auch „Everest“) zur Erbringung von Service-, Wartungs- und/oder Beratungs-Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie sowie eventueller damit zusammenhängender Leistungen verpflichtet.

1.2           Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, Everest hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3           Aufträge können nur schriftlich oder in Textform erteilt werden, wobei die elektronische Übermittlung (insbesondere per E-Mail und Telefax) ausreichend ist. Unberührt bleiben individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien.

 

  1. Leistungen von Everest

2.1           Everest erbringt seine Leistungen entsprechend dem bei Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.

2.2           Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der Dienstleistungen von Everest.

2.3           Everest betreibt und nutzt ausschließlich eigene oder angemietete Rechenzentren in der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle eines Wechsels des Server-Standortes wird dies dem Auftraggeber in der Regel vier Wochen vor dem geplanten Wechsel mitgeteilt.

2.4           Verfügbare Leistung: Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, beinhalten die geschuldeten Leistungen ein Datentransfervolumen von 100 Gigabyte pro Monat. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Auftraggebern beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Datentransfers.

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, beinhalten die geschuldeten Leistungen ein Gesamtspeichervolumen von einem Gigabyte. Das genutzte Gesamtspeichervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Auftraggebern beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Speichervolumen.

2.5           Verfügbarkeit: Everest stellt für serverbasierte Leistungen eine Verfügbarkeit von 99% sicher. Soweit für einzelne Services nichts Abweichendes geregelt ist, bezieht sich die Verfügbarkeit auf die Jahresgesamtzeit Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen.

2.6           Ausfallzeiten: Als Ausfallzeiten gelten nicht die Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen verursacht durch Auftraggeber und dessen Software, durch vom Auftraggeber falsch installierte Software oder vom Hersteller verursachte Fehler in der eingesetzten Infrastruktur nicht zur Verfügung steht.

Gleiches gilt für Ausfallzeiten, die nicht aus dem Verantwortungsbereich von Everest stammen (insbesondere aber nicht nur externe DNS-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailsysteme, Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter) sowie Zeiten der planmäßigen Wartungen gem. nachstehendem Abs. (6), von denen der Auftraggeber vorab in Kenntnis gesetzt wurde.

2.7           Wartungsarbeiten: Everest führt an den eigenen Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Everest ist berechtigt, die Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers zu diesem Zweck vorübergehend einzustellen oder zu beschränken. Everest ist bemüht, solche Wartungsarbeiten in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten Leistungseinstellungen- oder Beschränkungen von längerer Dauer erforderlich sein, wird Everest den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

2.8           Betriebszeiten: Soweit nicht ausdrückliche eine weitergehende Rufbereitschaft vereinbart ist, erbringt Everest seine Leistungen werktags von 8.00 bis 17.00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Soweit erforderlich, wird Everest seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Darüber hinaus ist Everest in der Wahl des Leistungsorts frei.

2.9           Everest wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

2.10         Everest ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.

 

  1. Personal von Everest

3.1           Everest ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit Everest dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

3.2           Everest wird sich bei den für den Auftraggeber eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen. Everest wird dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen.

3.3           Die von Everest zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von Everest eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

 

  1. Subunternehmer

4.1           Everest ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

4.2           Everest wird die Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen des Vertrags und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.

 

  1. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

5.1              Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen.

Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Everest erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere die nachfolgenden:

  • 1.1 Der Auftraggeber wird die Anbindung an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Auftragnehmers erforderlichen Hard- und Software sicherstellen.

 

  • 1.2 Der Auftraggeber wird Everest alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

 

  • 1.3 Der Auftraggeber wird Everest zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten und Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen.

 

  • 1.4 Der Auftraggeber wird Everest erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen.

 

  • 1.5 Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen von Everest ist davon abhängig, dass die vom Auftraggeber eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Routern, Datenkommunikationsmitteln usw. den technischen Mindest-Anforderungen entsprechen, welche Everest dem Auftraggeber mit Angebot und Auftragsbestätigung bekanntgibt und mit deren Bedienung die vom Auftraggeber zur Nutzung der Dienste berechtigten Nutzer vertraut sind. Im Übrigen wird der Auftraggeber zur Nutzung der Leistungen nur solche Hard- und Software einsetzen, die den von Everest mitgeteilten Mindest-Systemanforderungen entspricht. Die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Auftraggebers.

 

  • 1.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Everest ist berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Auftraggeber oder durch Dritte zu sperren. Everest wird den Auftraggeber unverzüglich von einer solchen Maßnahme informieren und die betreffenden Seiten wieder zugänglich machen, sobald der Auftraggeber nachweist, dass die Seiten so umgestaltet wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen.

 

  • 1.7 Der Auftraggeber wird die Leistungen nur in dem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wie dies ein ordentlicher Geschäftsbetrieb erfordert, er wird jede geschäftsunübliche Inanspruchnahme der Leistungen und Kapazitäten vermeiden, um das Gesamtsystem von Everest nicht zu beeinträchtigen und die Sicherheit des Netzes zu gewährleisten.

 

  • 1.8 Gefährdet der Auftraggeber die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Netze, Server, Software oder Daten von Everest oder entsteht bei Everest aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Verdacht, dass schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten eintreten, ist Everest berechtigt, die Leistungen vorübergehend abzulehnen, zu sperren oder beschränken. Die Zeiten der Sperrung oder Beschränkung sind aus der Berechnung der Ausfallzeiten ausgenommen.

 

  • 1.9 Die vorgenannte Regelung gilt auch für die Versendung von Spam-Mails vom System des Auftraggebers und für so genannte „Denial of Service“-Attacken (nachfolgend „DoS“-Attacken) gilt, die der Auftraggeber über die Rechenzentren von Everest ausführt. Sie gilt ebenfalls für den Fall, dass das System des Auftraggebers für DoS-Attacken von Dritten genutzt wird und die Gefährdung durch das System des Auftraggebers entsteht, ohne dass dieser sie selbst zu vertreten hat.

 

  • 1.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von Everest zum Zwecke des Zugangs zu den Diensten erhaltenen Passwörter streng geheim zu halten und Everest unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort zur Kenntnis gelangt ist.

 

  • 1.11 Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Auftraggeber ein Passwort erhält, welches Everest gegenüber zur Identifizierung seiner Person bei Abgabe von Erklärungen dient, die das Vertragsverhältnis betreffen. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Auftraggebers verwenden, gelten Everest gegenüber als vom Auftraggeber für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Auftraggebers Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von Everest nutzen, haftet der Auftraggeber Everest gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

 

  • 2 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert Everest diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Everest wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

 

  • 3 Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber für Everest unentgeltlich zu erbringen.

 

5.4              Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von Everest hat, ist Everest von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen von Everest verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Everest entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von Everest auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

 

  1. Vertragsbestimmungen für bestimmte Dienstleistungen

 

  • 1 Spezielle Regelungen nur für Infrastruktur as a Service („IaaS“)

 

  • 1.1 Soweit Everest IaaS-Dienstleistungen erbringt, also der Auftraggeber über das Internet auf bestehende Dienste innerhalb des Everest-Systems zugreift (insbesondere bei Inanspruchnahme sog. „virtueller Server“ im Rechenzentren,) obliegt dem Auftraggeber die alleinige Verwaltung aller Recheninstanzen.

 

  • 1.2 Everest überlässt dem Auftraggeber die in Auftrag / Auftragsbestätigung bezeichneten Hardware-Infrastrukturen zur eigenverantwortlichen, für die Dauer des Vertrages ausschließlich durch die nachfolgenden Bestimmungen beschränkten Nutzung. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme im Rahmen der Infrastruktur zu nutzen.

 

  • 1.3 Die Nutzung erfolgt durch den Auftraggeber in eigener Verantwortung und zu eigenen

Zwecken. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, auf der Infrastruktur Software oder Daten für Zwecke einzusetzen oder vorzuhalten, welche gesetzlichen Verboten zuwiderlaufen, insbesondere Urheberrechte verletzen oder jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhaltes sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die urheberrechtliche Nutzung von Programmen im Rahmen der Infrastruktur in seiner Verantwortung liegt und er für die ausreichende Lizenzierung Sorge zu tragen hat.

 

  • 1.4 Everest ist weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt der von dem Auftraggeber auf die gemietete Infrastruktur übertragenen Daten einzusehen oder zu prüfen. Verwahrungs- oder Obhutspflichten bestehen nicht. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist allein der Auftraggeber allein verantwortlich.

 

  • 1.5 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung der in Auftrag / Auftrags- bestätigung bezeichneten Infrastruktur zur exklusiven Nutzungsüberlassung oder auf Freihaltung von Nutzungskapazitäten. Insofern ist Everest zur Skalierung berechtigt und kann Kapazitäten, die vom Auftraggeber nicht genutzt werden, anderen Auftraggebern zur Verfügung stellen. Das Recht des Auftraggebers, die Infrastrukturvolumina jederzeit zur vollständigen Nutzung abzurufen, bleibt hiervon unberührt.

 

  • 1.6 Die vom Auftraggebern genutzten Recheninstanzen können je nach Anforderungen

unverzüglich im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen um weitere Instanzen erweitert oder verkleinert werden.

 

  • 2 Spezielle Regelungen nur für Plattform as a Service („PaaS“)

 

6.2.1           Soweit Everest PaaS-Dienstleistungen erbringt, also eine Anwendung in seinem

Rechenzentrum zur Nutzung durch den Auftraggebern über das Internet zur Verfügung stellt, liegt die Aufteilung auf die eigentlichen Verarbeitungseinheiten in der Verantwortung des Auftraggebers. Im Unterschied zu IaaS hat der Auftraggeber also keinen direkten Zugriff auf die Recheninstanzen. Er bringt ausschließlich seine Programmlogik in die Recheneinheit ein, die ihm gegenüber als Programmierschnittstelle auftritt.

 

  • 2.2 Aufgabe von Everest ist die erforderliche Instanziierung der Verarbeitungseinheiten,

die Organisation des Zusammenwirkens unterschiedlicher Komponenten und Softwareeinheiten sowie das Verteilen der zu verarbeitenden Daten.

 

  • 2.3 Soweit Everest dem Auftraggeber Software zur internetbasierten Nutzung auf seiner

IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellt, werden dem Auftraggeber hieran Nutzungsrechte entsprechend nachstehendem § 10 eingeräumt.

 

  • 3 Spezielle Regelungen nur für Software as a Service („SaaS“)

 

6.3.1           Soweit Everest SaaS-Dienstleistungen erbringt, also dem Auftraggebern Software zur internetbasierten Nutzung auf seiner IT-Infrastruktur oder bei einem externen IT-Dienstleister zum Gebrauch zur Verfügung stellt, werden dem Auftraggeber hieran Nutzungsrechte entsprechend nachstehendem § 10 eingeräumt.

 

  • 3.2. Everest übernimmt gegenüber dem Auftraggeber eine eventuell erforderliche technische Unterstützung, so dass sich der Auftraggeber nicht an den Softwarehersteller wenden oder im eigenen Namen dort Produkte, die Bestandteil des Vertrages sind, dort registrieren muss.

 

  • 3.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, eine vertragsgegenständliche Software für Zwecke einzusetzen, welche direkt oder indirekt mit hohem Risiko verbunden sind („No High Risk Use“). Hierzu zählt auch der Einsatz in folgenden Bereichen:

 

Luftfahrt (Flugsicherheit, Luft- und Raumfahrzeuge), Wasser- bzw. Kraftfahrzeuge, Kernkraftwerke oder militärische Verwendungszwecke, umweltrelevante Anlagen, finanzmathematische Anwendungen.

 

  • 4 Spezielle Regelungen nur für Support bzw. Service Level Agreements (Wartungsverträge)

 

6.4.1           Everest leistet gemäß Auftrag / Auftragsbestätigung Support nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

 

6.4.2           Die Softwarepflege wird durch Everest entsprechend des jeweiligen Standes der Technik unter Berücksichtigung allgemeiner Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (zB ITIL, DIN) erbracht. Vorgaben und Anwendungspraktiken des Auftraggebers können nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt werden.

 

  • 4.2 Everest unterhält in den o.g. Betriebs- bzw. Rufbereitschaftszeiten einen Helpdesk, der mit fachlich qualifizierten und erfahrenen Mitarbeitern besetzt ist. Eine Inanspruchnahme telefonischer Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Betriebszeiten erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste.

 

  • 4.3 Es gelten folgende Service Level, die auf der Einordnung auftretender Funktionsbeeinträchtigungen in folgende Fehlerklassen nach DIN 66271:1995-06 beruhen und als Mess- und Bewertungsgrößen dienen:
  • Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („alles steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Benutzer nicht arbeitsfähig ist.
  • Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentlichen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Benutzer in seiner Arbeit eingeschränkt ist.
  • Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Anwendung bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar ist.
  • Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Software, welche die Anwendung nicht einschränken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit dem Programm im Wesentlichen bis auf weiteres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind.

 

  • 4.4 Jede Fehlermeldung wird von Everest nach billigem Ermessen einer Fehlerklasse zugeordnet. Vorschläge des Auftraggebers sind dabei zu berücksichtigen. Weicht Everest nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Auftraggebers ab, gilt die Einordnung durch Everest als genehmigt. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung.

 

  • 4.5 Die spätere Änderung der Klassifizierung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

 

  • 4.6 Im Falle eines Fehlers hat Everest innerhalb der o.g. Betriebszeiten binnen der vertraglich vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Auftraggebers zu reagieren.

 

Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt als Reaktionszeit für Fehlermeldungen der Fehlerklasse 1 ein Zeitraum von vier Stunden, für die Fehlerklasse 2 ein Zeitraum von acht Stunden, für die Fehlerklasse 3 ein Zeitraum von drei Werktagen und für die Fehlerklasse 4 ein Zeitraum von fünf Werktagen.

 

  • 4.7 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.

 

  • 4.8 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Auftraggebers am Helpdesk von Everest per E-Mail oder – sofern ausdrücklich auch eine telefonische Rufbereitschaft vereinbart ist – über die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Telefonnummer.

 

  • 4.9 Eine telefonische Rufbereitschaft bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Werden Fehlermeldungen außerhalb der o.g. Betriebszeiten über E-Mail oder andere Rufnummern eingeleitet, gelten diese erst zu Beginn der darauffolgenden regulären Betriebszeiten als erfolgt.

 

  • 4.10 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von Everest den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.

 

  • 4.11 Jede Fehlermeldung sollte außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese genau zu bezeichnen.

 

  • 4.12 Wurde von dem Auftraggeber vor Auftreten der Funktionsbeeinträchtigung eine Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist Everest hierüber ebenfalls zu informieren.

 

  • 4.13 Bei gravierenden Fehlern und Funktionsunterbrechungen der Fehlerklassen 1 und 2 beginnt Everest sofort im Anschluss an die Erstreaktion damit, die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch außerhalb der Betriebszeit fort. So lange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Auftraggeber zu vertreten ist oder der Fehlerklasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen.

 

  • 4.14 Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung. Sie berechtigen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung.

 

  • 5 Spezielle Regelungen nur für Backup Services

 

6.5.1           Soweit Everest Backup-Dienstleistungen erbringt, sichert sie Daten, die auf IT-Systemen des Auftraggebers gespeichert sind, auf einem eigenen oder angemieteten Backup-Server.

6.5.2           Gegenstand der Datensicherung sind nur die vom Auftraggeber schriftlich bezeichneten Daten („Beschreibung der zu sichernden Daten“).

6.5.3           Der Umfang der Datensicherung ergibt sich aus der Beschreibung von Everest.

6.5.4           Everest obliegt es, den Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in folgenden Abständen zu sichern. Dies beinhaltet insbesondere eine Wiederherstellung der gesicherten Daten zum Stand des letzten Sicherungstermins.

6.5.5           Die Sicherung kann seitens des Auftraggebers ausgelöst werden, im Regelfall wird sie jedoch vom Server, also Everest initiiert. Wird die Sicherung vom Auftraggeber ausgelöst, so ist dieser verpflichtet, den Sicherungsvorgang selbst zu überwachen.

6.5.6           Everest informiert den Auftraggeber unverzüglich über Fehlfunktionen oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Datenspeicherung. Dies erfolgt in der Regel per E-Mail, bei Gefahr im Verzug gegebenenfalls aber auch mündlich.

6.5.7           Everest ITM berichtet dem Auftraggeber regelmäßig über die Durchführung der Datenspeicherung.

6.5.8           Der Auftraggeber gewährt Everest Zugriff auf die zu sichernden Endgeräte zum Zwecke der Installation des Client-Programmes für die Kommunikation mit dem Backup-Server.

6.5.9           Everest räumt dem Auftraggeber insoweit ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages und gegenständlich auf die im Umfang der Backup-Dienstleistungen enthaltenen Rechner beschränktes Nutzungsrecht an dem Client-Programm ein.

6.5.10         Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Client Programm nach Vertragsbeendigung unverzüglich wieder zu entfernen oder entfernen zu lassen.

6.5.11         Die Erbringung der Backup-Dienstleistungen ist nur bei Verwendung eines den Anforderungen der Everest ITM genügenden Betriebssystems bzw. Betriebssystemversion möglich. Der Auftraggeber hat hierfür Sorge zu tragen. Der Auftraggeber setzt ausschließlich Software auf dem aktuellsten oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuellste oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.

6.5.12         Für die Beurteilung der Zulässigkeit der in diesem Vertrag vereinbarten Datensicherung unter Gesichtspunkten des Urheberrechts bzw. des Datenschutzes ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

6.5.13         Stellt der Auftraggeber Mängel der Datensicherung fest, meldet er diese unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer. Dabei beschreibt der Auftraggeber den Mangel präzise und detailliert. Eine mündliche Meldung ist möglich, wenn die Meldung binnen zweier Werktage schriftlich nachgeholt wird.

6.5.14         Der Auftraggeber gewährt Everest den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen Geschäftsräumen in den Geschäftszeiten und stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen und Datenverbindungen bereit. In dringlichen Angelegenheiten gewährleistet der Auftraggeber einen Zugang auch jenseits der üblichen Geschäftszeiten.

 

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

7.1.             Leistungen von Everest werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach der jeweils aktuellen Preistabelle.

7.2              Soweit nicht anders vereinbart hat Everest darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

7.3              Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

7.4              Die erbrachten Leistungen sind mit Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß dem vom Auftraggeber gewählten Abrechnungszeitraum stets im Voraus. Der Auftraggeber wird Everest nach Möglichkeit eine SEPA-Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.

7.5              Werden in einem Monat die im Vertrag enthaltene Datentransfervolumen oder das Gesamtspeichervolumen überschritten, ist Everest berechtigt, dem Auftraggeber das Datentransvolumen oder das Gesamtspeichervolumen, welchen über das im Vertrag enthaltene Volumen hinausgeht, gemäß der aktuellen Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.

7.6              Sofern der Auftraggeber der ihm für die Einrichtung der Dienste gewährte verschlüsselte und passwortgeschützte Zugang zum Auftraggebercenter und dienstspezifischen Verwaltungskonsolen genutzt wird, um eigenmächtig über den bestehenden Vertrag hinaus, Leistungen hinzuzufügen, ist Everest berechtigt, diese gemäß aktueller Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.

7.7              Wählt der Auftraggeber im Laufe eines Abrechnungszeitraums eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort berechnet. Erfolg die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der bisherigen Leistung („upgrade“), werden die bereits bezahlten Entgelte anteilig verrechnet.

7.8              Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug mit mehr als einer Rate bzw. monatlichen Vergütung, so ist Everest berechtigt, ihm den Zugriff auf die vereinbarte Leistung des Rechenzentrums zu sperren. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

7.9              Leistet der Auftragnehmer die Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit, so ist Everest verpflichtet, den Zugang unverzüglich wieder einzuräumen.

 

  1. Vertragslaufzeit und –kündigung

 

8.1              Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

8.2              Ist nichts anderes bestimmt, so gilt hinsichtlich der Laufzeit und Kündigung: Nutzungsverträge über Rechenzentren-Kapazitäten und sonstige Serviceverträge über Cloud- Leistungen, haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, Sie sind für beide Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.

8.3              Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Everest insbesondere dann vor, wenn

  • der Auftraggeber die ihm nach dem Vertrag obliegenden Mitwirkungspflichten trotz vorheriger Abmahnung erheblich verletzt, oder
  • der Auftraggeber sich trotz Abmahnung mit mehr als einer Rate bzw. monatlichen Vergütung in Verzug befindet.

Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn

  • Everest Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist durch den Auftraggeber nicht binnen der vertraglich vereinbarten Reaktionszeit mit der Fehlerbeseitigung beginnt.

8.4              Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.

8.5              Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch Everest schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

 

  1. Kontaktpersonen der Parteien

 

9.1              Die Parteien benennen jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt).

9.2              Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber der anderen Partei auszutauschen.

 

  1. Nutzungsrechte

 

10.1            Ist die Entwicklung von Arbeitsergebnissen Gegenstand des Vertrags, so erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den von Everest entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst eigene und fremde Software, Programme oder Skripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen im Umfang der Auftragsbestätigung und auch die Nutzung durch Dritte, sofern diese im Rahmen der Nutzung ausschließlich für den Auftraggeber tätig werden. Ein Recht zur Vervielfältigung oder Bearbeitung wird nicht eingeräumt.

10.2            Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu nutzen.

 

  1. Kennzeichnung, Inhalte

 

11.1            Everest ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber auf den Everest-Systemen gespeicherten Daten auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für alle auf den gemieteten Diensten abgelegten Inhalte. Der Auftraggeber sichert gegenüber Everest zu, keine illegalen Inhalte zu speichern, insbesondere auf den Everest-Systemen und -Servern ohne Zustimmung des Urhebers keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Inhalte zu hinterlegen oder zu nutzen, die gegen Strafgesetze oder Jugendschutzgesetze verstoßen.

11.2            Sollten dem Auftraggebern illegale Inhalte zur Kenntnis gelangen, ist er verpflichtet, Everest hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

11.3            Everest behält sich das Recht vor, potenzielle illegale Inhalte auf den vom Auftraggebern gemieteten Diensten nach eigenem Ermessen zu sperren und den Auftraggeber über die Sperrung zu informieren. Kommt der Auftraggeber nicht binnen zehn Tagen ab der Sperrung seiner Verpflichtung zur Löschung der Inhalte nach oder weist er Everest innerhalb derselben Frist nach, dass die Inhalte nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, ist Everest ohne Zustimmung des Auftraggebers zur Löschung berechtigt.

 

  1. Haftung

 

12.1            Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Everest gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

12.2            Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet Everest nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung von Everest auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

12.3            Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

12.4            Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Everest.

 

  1. Vertraulichkeit

 

13.1            Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

13.2            Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

13.3            Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird Everest den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

13.4            Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

13.5            Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die

13.5.1         bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;

13.5.2         die der Empfänger unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat; oder

13.5.3         der Empfänger von Dritten oder außerhalb des Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

13.6            Mit Beendigung des Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

13.7            Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags.

 

  1. Systemsicherungen

 

14.1            Die auf den Everest-Systemen gespeicherten Daten werden täglich gesichert und für die Dauer von 14 Tagen aufbewahrt. Diese Sicherungen sind als Systemsicherung zu verstehen und dienen nicht zur Versionierung der Auftraggeberdaten. Insbesondere ist es nicht möglich, gezielt eine Wiederherstellung für einen Auftraggeber auf einen bestimmten Datenbestand in der Vergangenheit durchzuführen.

14.2            Der Auftraggeber hat deshalb selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine auf den Everest-Systemen gespeicherten Daten auf den eigenen Systemen gesichert werden.

14.3            Auf Anforderung des Auftraggebers wird Everest während der Vertragslaufzeit eine Kopie der vom Auftraggeber auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Everest-System abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen Everest und dem Auftraggeber vereinbarten Datenformat.

14.4            Nach Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Grund – wird Everest die gespeicherten Daten im Interesse des Auftraggebers noch ein Jahr lang speichern („Karenzzeit“), damit der Auftraggeber die Möglichkeit der Übernahme der Daten auf ein anderes System hat. Nach Ablauf dieser Karenzzeit werden die Daten automatisch gelöscht.

14.5            Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit bei Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber ist sich darüber bewusst, dass Everest die Inhalte der Dienste und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten jederzeit einsehen könnte. Everest verpflichtet sich jedoch, dies nur zu tun, wenn der Auftraggeber hierzu schriftlich auffordert und dies zur Sicherung der technischen Funktion der Dienste erforderlich ist. Soweit aber auch andere Nutzer des Internets unter Umständen technisch in der Lage sind, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, auf Auftraggeberdaten zuzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren, liegt dies außerhalb der Verantwortung von Everest.

14.6            Für die Sicherheit, der von ihm ins Internet übermittelten und bei Everest gespeicherten Daten trägt der Auftraggeber vollumfänglich selbst Sorge. Das Zurverfügungstellen einer gesicherten Verbindung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

  1. Datenschutz

 

15.1            Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

15.2            Sofern und soweit Everest im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

16.1            Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).

16.2            Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Everest.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

17.1            Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Insbesondere finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Anwendung auch wenn in einem Auftrag auf diese verwiesen wird und Everest nicht widerspricht.

17.2            Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

17.3            Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

17.4            Sollten einzelne Regelungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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